Im Krisenfall

Sexualisierte Gewalt ist eine Straftat, und Mitarbeitende der Kirche verletzen ihre Pflichten, wenn sie sexualisierte Gewalt ausüben. Ergänzend zu den im Vorhergehenden genannten Grundsätzen gelten daher in der Landeskirche folgende Grundsätze:

  • Hinweisen auf sexualisierte Gewalt ist unverzüglich nachzugehen.
  • Wenn Übergriffe bekannt werden, hat die Verhinderung weiterer Übergriffe oberste Priorität.
  • Den von sexualisierter Gewalt Betroffenen wird Hilfe und seelsorglicher Beistand angeboten.
  • Bei Bedarf wird auch den Verdächtigten Seelsorge und therapeutische Hilfe angeboten.
  • Die Kirche arbeitet eng mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zusammen.
  • Wer die sexuelle Selbstbestimmung anderer verletzt, ist für den kirchlichen Dienst nicht mehr tragbar; entsprechende Sanktionen sind daher erforderlich.
  • Die Öffentlichkeit wird informiert, wenn dies nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist und soweit es ohne Verletzung von Persönlichkeitsrechten der beteiligten Personen möglich ist.

In allen Fällen, in denen der Verdacht sexualisierter Gewalt besteht, ist sofort der Superintendent zu informieren. Er sorgt in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt für die erforderlichen Maßnahmen.

Nähere Hinweise mit allen Ansprechpartnern enthält der landeskirchliche Krisenplan (Pdf hier) für schwerwiegende Amtspflichtverletzungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.