Beschlüsse der 16. Tagung der 18ten Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe am 22. und 23. November 2013

Auf der 16. Tagung der 18ten Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe hatten die Synodalen eine umfangreiche Tagungsordnung abzuarbeiten. Die Synodalen debattierten und verabschiedeten mehrere wichtige Gesetze.


1. Pfarrstellenbedarfs- und Zuweisungsgesetz:

Das beschlossene Pfarrstellenbedarfs- und Zuweisungsgesetz setzt Synodenbeschlüsse aus dem Jahr 2010 zur Pfarrstellenplanung in der Landeskirche bis zum Jahr 2020 gesetzlich um. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die Verringerung der Pfarrstellen in der Landeskirche bis 2020. Insgesamt 7 Pfarrstellen sollen aufgehoben werden.
Das Verfahren dazu ist im Gesetz wie folgt bestimmt: Das Gesetz beschreibt Kooperationen zwischen Gemeinden, die nach einer bestimmten Kennzahl und nach einer Erprobung gebildet worden sind. Einer ersten Pfarrstelle werden in Zukunft 1.900 Gemeindeglieder zugeordnet, jeder weiteren 2.200 Gemeindeglieder. Entsprechend der Gemeindegliederzahlen werden den Kooperationen Pfarrstellen zugewiesen. Pfarrstellen in Kirchengemeinden in Kooperation, die z. Zt. noch bestehen, aber dem Gemeindegliederschlüssel nicht mehr entsprechen, werden bis 2020 aufgehoben.
Der Abbau soll sich vollziehen, wenn ein(e) Pastor(in) in den Ruhestand geht. Die Synode ermächtigt mit diesem Gesetz den Landeskirchenrat zu entscheiden, welche der Pfarrstellen in einer Kooperation dann wegfallen wird.

Folgende Kooperationen legt das Gesetz fest (die neue Pfarrstellen-Zuweisung in Klammern):

Kirchenbezirk West:
a. Bad Eilsen und Steinbergen (3),
b. Meinsen und Petzen (2),
c. Sülbeck und Wendthagen (2).

Kirchenbezirk Ost:
a. Altenhagen-Hagenburg und Steinhude (3),
b. Heuerßen und Lindhorst (2),
c. Lauenhagen, Meerbeck, Pollhagen und Probsthagen (4),
d. Stadthagen (4).

Im Gesetz sind außerdem die bestehenden Sonderpfarrämter beschrieben. Z. Zt. sind folgende Sonderpfarrämter eingerichtet:

a. Krankenhausseelsorge,
b. besondere Diakonische Dienste,
c. Schulpastoren (1 ½).


2. Kasualgesetzgebung:

Nachdem die Synode in ihrer Frühjahrstagung 2013 bereits die Kasualgesetze zu Abendmahl und Taufe beschlossen hatte, wurden nun auch die Kasualgesetze für Trauung und Bestattung beschlossen. Sie beschreiben ein einheitliches Verfahren zu Abendmahl, Taufe, Trauung und Bestattung. Insbesondere ist jeweils auch der Umgang mit Ausnahmen und Besonderheiten geregelt. Die Gesetze sollen einem möglichst einheitlichen Umgang mit den Kasualien in den Gemeinden der Landeskirche dienen. Sie sollen aber auch den Kirchenmitgliedern Sicherheit darüber geben, welche Möglichkeiten ihnen insbesondere dann offenstehen, wenn Sonderfälle zu entscheiden sind. Solche Fälle betreffen z. B. die Bestattung ausgetretener Kirchenmitglieder oder die Trauung eines Ehepaares, bei dem ein Partner nicht Kirchenmitglied ist.


3. Neufassung Diakoniegesetz:

Ab dem 1. Januar 2014 werden Diakonische Werke der Landeskirchen in Niedersachsen unter dem Dach des neu gebildeten „Diakonischen Werkes in Niedersachsen“ neu geordnet. Auch die Landeskirche Schaumburg-Lippe wird mit ihrem Diakonischen Werk e.V. in Stadthagen diesem Diakonischen Werk in Niedersachsen beitreten. Um die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, wurde die Neufassung eines Diakoniegesetzes notwendig.


4. Beschluss zu einer Neufassung des Konföderationsvertrages:

Angestoßen durch verschiedene Landeskirchen in Niedersachsen ist in den vergangenen Jahren intensiv eine Neuordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen verhandelt worden. Die beteiligten Landeskirchen Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Reformiert und Schaumburg-Lippe wollen auf Grundlage dieses neuen Vertrages ihre Zusammenarbeit intensivieren. Die Neufassung des Vertrages lag der Synode nun vor. Die Synode formulierte in einem Beschluss ihre Zustimmung zu diesem vorliegenden Vertrag, der die Eigenständigkeit der Schaumburg-Lippischen Landeskirche zur Voraussetzung hat. Inzwischen haben die Beschlussgremien der anderen Landeskirchen der Fortsetzung der Konföderation für weitere 10 Jahre zugestimmt.


5. Haushalt 2014/2015:

Eine der wesentlichen Aufgaben der Landessynode ist es, den Haushalt der Landeskirche zu beschließen. Dies hat die Synode auf ihrer Sitzung für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 getan. Folgende besondere Posten sind darin enthalten:

a. Umsetzung der Beschlüsse zum Zukunftsprozess:
Dazu gehören insbesondere zwei religionspädagogische Stellen für die Zusammenarbeit von Schule und Gemeinde und eine Stelle für das diakonische Projekt „Tür an Tür“.

b. Erhöhung der Mittel für die Vikarsausbildung:
Gemäß früherer Beschlüsse der Synode wird hier Vorsorge getroffen für einen ab 2020 entstehenden großen Bedarf an Pastorennachwuchs.

c. Mittel für landeskirchliche Veranstaltungen:
Für besondere landeskirchliche Veranstaltungen, wie den Jahresempfang, ein Mitarbeiterfest im November 2014 und die Tage der Landeskirche im Jahr 2015 wurden entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt.

d. Kindertagesstätten:
Für die Arbeit der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Kirchengemeinden stehen 2014 und 2015 jeweils knapp 600.000,-- € zur Verfügung. Darin eingeschlossen sind Mittel für Qualitätsmanagement und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Betreuungszeiten in den Einrichtungen.

e.
Öffentlichkeitsarbeit:
Die Öffentlichkeitsarbeit der Landeskirche (ELAN
, Homepage, Informationsmaterial) wurde mit etwas umfangreicheren Mitteln ausgestattet.

f. Pfarrhof Bergkirchen:
Der Betrieb des Pfarrhofes Bergkirchen kommt ohne Zuschüsse der Landeskirche nicht aus. In 2014 und 2015 soll der Pfarrhof mit bis zu 60.000,-- € jeweils unterstützt werden. Darüber gab es eine intensive Diskussion zwischen den Synodalen. Das Landeskirchenamt wurde beauftragt, die finanziellen Erfordernisse für Investitionen darzustellen, die nötig sind, um einen sinnvollen Betrieb zukünftig sicherzustellen. Alternativ sollen die Kosten für die Aufgabe dieser Einrichtung ermittelt werden. Die neue Landessynode, die ab 2014 für 6 Jahre zusammentritt, wird dann zu entscheiden haben, ob der Pfarrhof weiter bestehen kann und soll.

g. Versorgung der Pastoren:
Damit insbesondere die Versorgung der Pastoren der Landeskirche(Pensionen) langfristig sichergestellt ist, verlangt die Versorgungskasse der Niedersächsischen Kirchen eine Deckungszuweisung in Höhe von 4,5 Mio. € , verteilt auf zwei Jahre.

h. Baumaßnahmen:
Auch die Zuschüsse der Landeskirche für Baumaßnahmen in Kirchengemeinden sind im Haushalt der Landeskirche veranschlagt. Als besondere Maßnahmen sind hervorzuheben die Renovierung der Westfassade der Stadtkirche und der Neubau eines Pfarrhauses in der Kirchengemeinde Großenheidorn.


Insgesamt sieht der Haushalt für die Jahre 2014 und 2015 Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils rd. 13,5 Mio. € vor. Zur Einnahmedeckung ist in den beiden Haushaltsjahren jeweils eine Rücklagenentnahme von rd. 3 Mio. € vorgesehen.

Die beschlossenen Gesetze werden in Amtsblatt Nr. 2 der Ev.-Luth. Landeskirche Mitte Dezember veröffentlicht. Auch der Haushalt ist öffentlich und kann im Landeskirchenamt eingesehen werden.

gez. Jan Peter Hoth
Bückeburg, 29.11.2013