Information zum geänderten Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer)

Derzeit weisen die Banken, Sparkassen, Kreditinstitute oder Versicherungen ihre Kunden darauf hin, dass sie eventuell anfallende Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten werden. Diese Änderung des Erhebungsverfahrens haben die Institute bereits vor einem Jahr angekündigt, was bei vielen Menschen Verunsicherung ausgelöst hat. Denn diese Nachricht ging und geht nicht nur an die betroffenen kapitalertragsteuerpflichtigen Kirchenmitglieder, sondern an alle Bankkunden.

Wir haben deshalb die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt:

  1. Betroffen ist die Steuer, die für Kapitalerträge, also zum Beispiel für Zinsen von Kapitalvermögen, anfällt. Dabei gibt es einen Freibetrag: Solange die Erträge aus dem Kapitalvermögen im Jahr unter 801 Euro (für Alleinstehende) bzw. unter 1.602 Euro (für Ehegatten) bleiben, fallen dafür keine Steuern, also auch keine Kirchensteuern an. Nur für Kapitalerträge, die über dem Freibetrag liegen, fallen Kirchensteuern an und zwar in Höhe von 9 % der Kapitalertragssteuer. Zuviel einbehaltene Kirchensteuern werden über die Einkommenssteuererklärung zurück erstattet.
  2. Es handelt sich nicht um eine neue Kirchensteuer, da Einkünfte aus Kapitalvermögen schon immer einkommensteuerpflichtig und somit auch kirchensteuerpflichtig waren. Mit der ab 2015 geltenden Regelung wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge jetzt jedoch automatisch an die Finanzbehörden abgeführt, so wie es bei der Lohnsteuer üblich ist. Die zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichteten Institute erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen elektronisch und verschlüsselt mitgeteilt. Dieses automatisierte Verfahren vereinfacht die Steuererhebung wesentlich. Vorher musste der Steuerpflichtige selbst die Konfessionszugehörigkeit gegenüber der Bank erklären oder die für die Kirchensteuer relevanten Erträge aus dem Kapitalvermögen in der Steuererklärung angeben.
  3. Bankmitarbeiter erhalten auch mit dem neuen Verfahren keine Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden. Jeder Steuerpflichtige hat trotzdem die Möglichkeit, die Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit abzulehnen und muss dann aber die notwendigen Angaben in der Einkommensteuererklärung selbst tätigen.
  4. Musterrechnung: 200.000 Euro Vermögen erwirtschaften bei 1% Zinsen
    2.000 Euro pro Jahr. Davon sind nach Abzug des Freibetrags (für Ehegatten)
    398 Euro steuerpflichtig. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 25% ergibt dies ca. 100 Euro Kapitalertragssteuer. Die Kirchensteuer beträgt danach auf die 2.000 Euro Zinserträge 9 Euro pro Jahr.
  5. Weitere Informationen sind unter „www.kirchenfinanzen.de“ bzw. „http://abgeltungssteuer.landeskirche-hannovers.de“ erhältlich.
  6. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Landeskirchenamt, Bahnhofstraße 6,
    31675 Bückeburg (Telefonnummer: 05722/960-0; E-Mail-Adresse: lka(a)lksl.de).